In letzter Zeit hört man immer wieder von Erneuerbaren Energiegemeinschaften oder Gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen. Was bedeuten diese Begriffe überhaupt und wie unterscheiden sie sich?

Eine Erneuerbare Energiegemeinschaft ist als ein Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft oder ähnliche Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zu organisieren und hat aus zwei oder mehreren Personen zu bestehen. Das Ziel dabei ist, gemeinsam erneuerbare Energie zu produzieren und zu verbrauchen. Man unterscheidet dabei:
 
- Lokale Energiegemeinschaften, bei der alle Mitglieder über den gleichen Trafostationsbereich verbunden sind und
- Regionale Energiegemeinschaften, die über dasselbe Umspannwerk angeschlossen sind. 
 
Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen sind in Österreich schon seit 2017 möglich. Grundlage für diese Variante ist, ein gemeinsames Grundstück auf dem mehrere Personen gemeinsam Strom produzieren und verwerten. Ein typisches Anwendungsbeispiel dafür ist ein Mehrfamilienwohnhaus mit einer gemeinsamen Photovoltaikanlage am Dach. Bei dieser Variante wird kein öffentliches Netz zur Verteilung verwendet.
 
Sogenannte Bürgerenergiegemeinschaften sind wie Erneuerbare Energiegemeinschaften als Verein zu organisieren, sind aber nicht auf die Erzeugung erneuerbarer Energien beschränkt. Außerdem gibt es keine geografischen Eingrenzungen, sondern die Gemeinschaft kann sich über ganz Österreich und über mehrere Netzbetreiber erstrecken.

 

Welche Vorteile habe ich davon Teil einer Erneuerbaren Energiegemeinschaft zu sein?

Erneuerbare Energie wird lokal erzeugt und verbraucht. Damit verringern Sie Ihren CO²-Verbrauch und tragen zur Energiezukunft bei. Wirtschaftlich betrachtet, entfallen für Sie Teile der Netzentgelte (und Erneuerbaren Förderbeitrag) oder diese reduzieren sich.

 

Wie gründe ich eine Erneuerbare Energiegemeinschaft (EEG)? 

Hierzu sind mehrere Schritte notwendig:
 
1. Gründung einer Erneuerbaren Energiegemeinschaft als Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft oder als ähnliche Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit mit mindestens zwei Mitgliedern oder Gesellschaftern.
 
2. Registrierung als Marktpartner (Rolle: Erneuerbare Energiegemeinschaft) unter www.ebUtilities.at.
Dabei erhalten Sie eine achtstellige Marktpartnernummer, welche mit „RC…“ beginnt.
 
3. Kontaktaufnahme mit Ihrem Netzbetreiber. Folgende Informationen werden benötigt:
 
a. Marktpartnernummer (RC...), Name und Anschrift der EEG sowie Name und Kontaktdaten des Ansprechpartners der EEG für Rückfragen und Korrespondenz
 
b. Standortdaten der Erzeugungsanlage inkl. Zählpunktnummer (ersichtlich auf Ihrer Jahresabrechnung), Name und Anschrift des Anlagenbetreibers der Erzeugungsanlage
 
c. Name und Anschrift der teilnehmenden Netzbenutzer, Adressdaten der teilnehmenden Verbrauchsanlagen mit Angabe der Zählpunktnummern
 
d. Aufteilung der erzeugten Energie auf die einzelnen Teilnehmer (dynamisch oder statisch)
 
Wir prüfen die Vollständigkeit Ihres Antrags:
 
a. Liegen für alle teilnehmenden Anlagen gültige Netzzugangsverträge vor?
b. Handelt es sich um eine lokale (gleicher Trafostationsbereich) oder um eine regionale (gleicher Umspannwerkbereich) Energiegemeinschaft?
 
Anschließend senden wir entsprechende Zusatzvereinbarungen an die EEG und an alle Netzbenutzer, in der die Rahmenbedingungen für die Teilnahme an einer EEG sowie die eindeutige Identifikationsnummer der EEG (Gemeinschafts-ID) enthalten sind. Diese Zusatzvereinbarungen müssen von allen Teilnehmern unterzeichnet an uns retourniert werden.
 
4. Nach Abschluss der entsprechenden Zusatzvereinbarungen mit der EEG, der Erzeugungsanlage und den Teilnehmern, werden wir die erforderlichen Zähler für eine 1/4-Stunden - Verbrauchsdatenerfassung bei allen betroffenen Anlagen einbauen.
 
5. Nach erfolgter Zählermontage kann die EEG auf der EDA-Plattform (www.eda-portal.at) registriert werden. Damit wird die Grundlage für den elektronischen Datenaustausch gesetzt und dort können die Zählpunkte der Teilnehmer und der Erzeugungsanlage marktregelkonform registriert und aktiviert werden. Für alle betroffenen Anlagen wird eine Zwischenabrechnung erstellt und auf monatliche Rechnungslegung umgestellt.
 
6. Über die EDA-Plattform werden alle relevanten Daten (Verbrauchs- und Abrechnungsdaten) mit der EEG ausgetauscht. Darüber hinaus sind uns allfällige Änderungen (der Anlage, des Aufteilungsschlüssels, Aufnahme und Ausscheiden von teilnehmenden Netzbenutzern, etc.) über diese Plattform bekannt zu geben.

 

Welche Informationen benötigt die Netz NÖ von mir für die Gründung einer Erneuerbaren Energiegemeinschaft?

a. Marktpartnernummer (RC...), Name und Anschrift der EEG sowie Name und Kontaktdaten des Ansprechpartners der EEG für Rückfragen und Korrespondenz
 
b. Standortdaten der Erzeugungsanlage inkl. Zählpunktnummer (ersichtlich auf Ihrer Jahresabrechnung), Name und Anschrift des Anlagenbetreibers der Erzeugungsanlage
 
c. Name und Anschrift der teilnehmenden Netzbenutzer, Adressdaten der teilnehmenden Verbrauchsanlagen mit Angabe der Zählpunktnummern
 
d. Aufteilung der erzeugten Energie auf die einzelnen Teilnehmer (dynamisch oder statisch)
 
Senden Sie uns die Informationen bitte schriftlich, am besten an energiegemeinschaften@netz-noe.at

 

Was sind die Inhalte der Zusatzvereinbarungen, die von der Netz NÖ an die Teilnehmer gesendet werden?

Neben den vertraglichen Zusatzvereinbarungen zwischen Netz NÖ und der Energiegemeinschaft, sind diese auch mit den einzelnen Teilnehmern zu den bestehenden Netzzugangsvereinbarungen abzuschließen. Gegenstand dieser Zusatzvereinbarungen ist unter anderem die ausdrückliche Zustimmung für die Verwendung der 1/4-Stunden-Messwerte, welche für die Abwicklung von Energiegemeinschaften Voraussetzung sind. Aus datenschutzrechtlichen Erfordernissen ist auch die ausdrückliche Zustimmung notwendig, dass die Mess- und Abrechnungsdaten an die Gemeinschaft weitergegeben werden dürfen.
Unter Umständen brauchen die einzelnen Teilnehmer auch vertragliche Ergänzungen mit ihren jeweiligen Lieferanten, dass ab der Teilnahme eine veränderte Energielieferung und ggf. andere Konditionen zu vereinbaren sind. Dies entzieht sich jedoch dem Einflussbereich der Netz NÖ.

 

Welche Aufgaben sind von Netz NÖ bei einer Erneuerbaren Energiegemeinschaft zu erfüllen?

Neben der Verrechnung gemäß dem zwischen den Teilnehmern vereinbarten Aufteilungsschlüssel, muss der Netzbetreiber – sofern diese nicht ohnehin schon vorhanden sind - die messtechnischen Rahmenbedingungen schaffen, damit die entsprechenden Anlagen an der EEG teilnehmen können. Das betrifft die Installation von intelligenten Messgeräten und die regelmäßige und stabile Auslesung von Verbrauchsdaten aus diesen.

 

Wie kommt die Energiegemeinschaft zu den erforderlichen Daten?

Mit der Marktpartnerkennung und Gemeinschafts-ID haben Sie (oder ein von Ihnen beauftragter Dienstleister) den Zugriff auf sämtliche erforderliche Daten, die sie über das EDA Anwenderportal abrufen können. Voraussetzung dafür ist, dass Sie sich dort zuvor registrieren.

 

Ich habe eine Photovoltaikanlage in meinem Einfamilienhaus am Land und eine Stadtwohnung. Kann ich eine Erneuerbare Energiegemeinschaft gründen?

Die beiden Anlagen (Einfamilienhaus und Stadtwohnung) müssten der gleichen Trafostation (Lokalbereich), oder zumindest dem gleichen Umspannwerk (Regionalbereich) zugeordnet sein. Darüber hinaus muss eine Energiegemeinschaft aus mindestens zwei Mitgliedern oder Gesellschaftern bestehen. Einzelpersonen können keine Energiegemeinschaft gründen.

 

Wann gründe ich eine Erneuerbare Energiegemeinschaft und wann richte ich eine Gemeinschaftliche Erzeugungsanlage ein?

Befinden sich alle Teilnehmer und die Erzeugungsanlage in einem Objekt bzw. sind über eine gemeinsame Hauptleitung angeschlossen (wie z.B in Mehrfamilienhäusern)? Dann ist eine Gemeinschaftliche Erzeugungsanlage möglich, mit dem Vorteil, dass das Netzentgelt zur Gänze entfällt, weil für die zugeordneten Anteile das öffentliche Netz auch gar nicht genutzt wird.

Wollen Sie Nachbarn oder Freunde/Verwandte, die in der Nähe wohnen einbeziehen? Dann ist eine Erneuerbare Energiegemeinschaft möglich, die entweder lokal (gleicher Trafostationsbereich) oder regional (gleiches Umspannwerk) sein kann. In diesem Fall gelten für die zugeordneten Anteile entweder die regionalen oder lokalen Ortstarife.