Wie sehen die rechtlichen Grundlagen in Bezug auf Smart Meter aus?
2009 haben alle EU-Staaten gemeinsam beschlossen, Smart Meter in Europa einzuführen.
In Österreich wurde vom Gesetzgeber festgelegt, dass entsprechend der technischen Machbarkeit bis Ende 2024 mindestens 95 % der bestehenden Zähler auf diese intelligenten Messgeräte getauscht werden müssen. In Niederösterreich haben wir dieses Ziel mit 99 % bereits übererfüllt.
Die wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen sehen folgendermaßen aus:
- 3. EU-Binnenmarktpaket: Grundsätzliche Regelung der Energiewirtschaft in Europa
- ElWOG = Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz: Regelung der generellen Rahmenbedingungen für alle Marktteilnehmer in Österreich
- Intelligente Messgeräte Anforderungsverordnung 2011 (IMA-VO 2011): Definition des Mindest-Funktionsumfangs von Smart Metern in Österreich
- Intelligente Messgeräte Einführungsverordnung (IME-VO 2022): Regelung der Smart Meter Einführung für Netzbetreiber in Österreich
- Datenformat- und Verbrauchsinformationsdarstellungs-VO 2012 (DAVID-VO 2012): Darstellung und Austausch der Smart Meter Daten zwischen Kunden, Netzbetreiber und Energielieferant
- Allgemeine Verteilernetzbedingungen Strom der Netz Niederösterreich GmbH: Grundlage für die Netzzugangsverträge zwischen Netzbetreiber und Kunden
- Sonstige Marktregeln Strom
Welche Zulassungskriterien gibt es für Stromzähler?
Unabhängig von der Zählertype gelten folgende Zulassungskriterien:
a) Auf EU-Ebene erfolgt die Zertifizierung (CE-Kennzeichnung) auf Basis der Messgeräterichtlinie 2014/32/EG durch eine berechtigte Stelle.
b) National wird mit der Zertifizierung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ("BEV") attestiert, dass alle EU-rechtlichen und nationalen Anforderungen eingehalten werden.
c) Das nationale Zählergenehmigungsverfahren und die Zulassung umfassen neben der Typengenehmigung durch das BEV auch eine amtliche Eichung durch eine zugelassene Eichstelle.
Sämtliche österreichische Netzbetreiber haben ihre zum Einsatz kommenden intelligenten Messgeräte auch durch die international renommierte Physikalisch-Technische Bundesanstalt in Braunschweig (Deutschland) testen lassen. Bei diesen Testungen konnten keine die zulässigen Eichfehlergrenzen übersteigenden Messabweichungen festgestellt werden.
Wo kann ich meinen Stromzähler überprüfen lassen?
Als Kundinnen und Kunden haben Sie die Möglichkeit eine Überprüfung ihrer Messeinrichtung zu beantragen.
Die Überprüfung wird je nach Kundenwunsch durch eine ermächtigte Eichstelle beziehungsweise durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durgeführt. Das Ergebnis bekommen Sie in Form eines Prüfberichts. Die Kosten für eine Zählerüberprüfung liegen zwischen € 84,- und € 314,-. Sollten sich die Fehlerwerte außerhalb der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen, die in den Eichvorschriften für Elektrizitätszähler festgelegt sind, befinden, übernimmt der Netzbetreiber die Überprüfungskosten.
Für die Beauftragung einer Zählerüberprüfung können nachstehende Anträge verwendet werden:
Welche Smart Meter-Varianten stehen mir zur Verfügung?
Grundsätzlich ist der Tausch auf einen Smart Meter gesetzlich vorgeschrieben. Sie haben ebenfalls die gesetzliche Möglichkeit, den Funktionsumfang eines Smart Meters einzuschränken. Derartige konfigurierte Messgeräte verfügen aber dennoch über eine Datenanbindung und Fernauslesung.
Erfassung des Zählerstands: täglich / viertelstündlich
Übermittlung des Verbrauchswerts: 1-mal täglich als Tageswert
Die Entscheidung für die Standardvariante ist für Sie mit keinerlei Aufwand verbunden. Sie bekommen den täglichen Verbrauchswert auf Ihrem Web-Portal dargestellt. Die Verbrauchsdaten sind nur ersichtlich, wenn Sie die Verbrauchsdatenanzeige am Webportal aktiviert haben. Eine Übermittlung der Viertelstundenwerte erfolgt nur nach Ihrer ausdrücklichen Zustimmung zur Opt-in-Variante.
Erfassung des Verbrauchswerts: täglich / viertelstündlich
Übermittlung des Zählerstands: 1-mal täglich alle Viertelstundenwerte
Damit Sie die Viertelstundenwerte auf Ihrem Web Portal dargestellt bekommen, ist Ihre ausdrückliche Zustimmung einmalig erforderlich. Diese können Sie direkt über das Web Portal erteilen.
Die Übermittlung von Viertelstundenwerten ist Voraussetzung für Energiegemeinschaften und Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen. Eine Weiterleitung an Betreiber von Energiegemeinschaften und gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen sowie Energielieferanten beziehungsweise Energiedienstleistern bedarf einer ausdrücklichen Kundenzustimmung.
Erfassung des Zählerstands: jährlich
Übermittlung des Zählerstands: jährlich als Jahreswert
Sollen die Zählerstände nicht zeitnah gespeichert und übermittelt werden, muss dies der Netz Niederösterreich GmbH, EVN Platz, 2344 Maria Enzersdorf schriftlich oder per E-Mail an smartmeter@netz-noe.at mitgeteilt werden.
Smart Meter Verhaltensregeln
Sie finden hier die Verhaltensregeln nach Art 40 Abs. 5 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) betreffend Netzbetreiber für Teilnehmende bei der Verarbeitung von mit intelligenten Messgeräten erhobenen personenbezogenen Daten von Endverbrauchern nach den § 83 ff ElWOG 2010 in einem ausdruckbaren und speicherbaren Format.