ElWG

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Das neue Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), ist die Basis für eine nachhaltige zukunftsorientierte Energieversorgung und ermöglicht es unseren Kundinnen und Kunden aktiv die Energiezukunft mitzugestalten.

Standardmäßige Übertragung der Viertelstundenenergiewerte  


Laut ElWG sind Netzbetreiber bei intelligenten Messgeräten verpflichtet, standardmäßig sämtliche Viertelstundenenergiewerte, getrennt nach Einspeisung und Entnahme, zu erfassen, zu speichern und zu übermitteln. Die Umstellung erfolgt schrittweise laut § 54 Abs. 3, wobei sich die Fristen um jeweils sechs Monate verlängern, da die Voraussetzungen für die Übermittlung von Viertelstundenwerten in dem geforderten Ausmaß noch nicht gegeben sind. Der Grund hierfür sind notwendige systemtechnische Anpassungen in den zentralen Systemen. 

 

Wofür verwenden wir die Daten? 

Verrechnung sowie Verbrauchs- und Abrechnungsinformation, Energieeffizienz und -statistik, Netzbetrieb und -ausbau, Last-, Verbrauchs- und Erzeugungsprognosen, Bilanzgruppenmanagement sowie die Bereitstellung von Aggregierungs- und Flexibilitätsdienstleistungen.

Wer erhält die Daten und wie erhalten Sie Zugang? 

Berechtigte Marktteilnehmer (z. B. Lieferanten, Bilanzgruppenverantwortliche, Aggregatoren) erhalten Daten nach Maßgabe des § 58. Sie selbst haben Zugang zu Ihren Energiewerten über unser Kundenportal.

Wie lange speichern wir? 

Im Messgerät mindestens 60 Kalendertage (§ 50 Abs. 2); darüber hinaus nur, solange es zur Erfüllung der gesetzlichen Zwecke erforderlich ist. 

 

Widerspruch zur Speicherung und Übertragung von Tages- und Viertelstundenenergiewerten (Opt-Out) 


Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sind laut § 54 Abs. 2 berechtigt, gegenüber dem Netzbetreiber der Speicherung und Übertragung von Tages- und Viertelstundenenergiewerten zu widersprechen, soweit an dem jeweiligen Zählpunkt mit dem Lieferanten kein aufrechter Liefervertrag mit dynamischen Energiepreisen besteht, keine Einspeisung über eine Direktleitung oder eine Prepaymentfunktion vorliegt, und soweit dem jeweiligen Zählpunkt keine Wärmepumpe, kein Ladepunkt, keine Energiespeicher- oder Stromerzeugungsanlage oder andere mittels Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus bestimmte Anlagen, ausgenommen Anlagen gemäß § 77, zugeordnet ist, und nicht an Modellen der gemeinsamen Energienutzung teilgenommen wird. 

Im Fall eines Widerspruchs wird das Messgerät so konfiguriert, dass keine Tages- und Viertelstundenenergiewerte gespeichert und übertragen werden. Für Abrechnungen oder Verbrauchsabgrenzungen erfolgt eine Auslesung und Übertragung des notwendigen Zählerstandes. Die Monatswerte und der höchste monatliche Viertelstundenleistungswert müssen gemessen, für Abrechnungszwecke ausgelesen und übermittelt werden; sie bleiben für 15 Monate am Gerät gespeichert. 

Gerne stehen wir Ihnen für Fragen zum ElWG auch telefonisch unter 0810 820 100 zur Verfügung.